Rechtsprechung
BGH, 23.02.2001 - V ZR 16/00 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Telekommunikation - Ausgleichsanspruch - Erweiterte Nutzung - Telekommunikationsleitung - Nebenanlage - Entschädigung - Erdgasleitung
- Judicialis
TKG § 57; ; TKG § 57 Abs. 2 Satz 1; ; TKG § 57 Abs. 2 Satz 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entschädigung für Leitungsrecht
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Anspruch für Verlegung von Telekommunikationsleitungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 07.07.2000 - V ZR 435/98
Angemessene Ausgleichszahlung für neu verlegtes Lichtwellenleiterkabel
Auszug aus BGH, 23.02.2001 - V ZR 16/00
Denn nach der zeitlich nach dem Berufungsurteil ergangenen Entscheidung des Senats vom 7. Juli 2000 (V ZR 435/98, NJW 2000, 3206, 3209 ff - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) hat ein Grundstückseigentümer nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG einen Anspruch auf einmaligen Ausgleich in Geld selbst dann, wenn eine bislang nur der innerbetrieblichen Überwachung dienende und entsprechend dinglich abgesicherte Telekommunikationsleitung zu Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit genutzt wird.
- BGH, 14.05.2004 - V ZR 292/03
Ansprüche eines Grundstückseigentümers - hier: der Deutschen Bahn - wegen der …
Dementsprechend ist der Ausgleichsanspruch nach der Rechtsprechung des Senats sowohl in Fällen der Ausweitung bisher gestatteter betriebsinterner Telekommunikation auf Dienstleistungen für die Öffentlichkeit als auch bei der Nutzbarmachung bestehender Dienstbarkeiten für die Neuerrichtung von Telekommunikationslinien gegeben (BGHZ 145, 16, 32; 149, 213, 219; Urt. v. 23. Februar 2001, V ZR 16/00, ZfIR 2001, 834, 835). - OLG Hamm, 08.06.2009 - 5 U 228/08 (BGHZ 145, 16 - 35; 159, 168 - 179; siehe auch BGH ZfIR 2001, 834 - 835; BVerfG WM 2005, 855 - 857).
Sollte sich ein Marktwert noch nicht gebildet haben, kann grundsätzlich bei der Bestimmung der Höhe des Ausgleichsbetrages auf die Vergütungen zurückgegriffen werden, die üblicherweise für Versorgungsleitungen entrichtet werden (BGHZ 145, 16 - 35; 159, 168 - 179; siehe auch BGH ZfIR 2001, 834 - 835; BVerfG WM 2005, 855 - 857).
Diese Umstände sind bei der Bemessung des Ausgleichs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. zu berücksichtigen (BGHZ 145, 16, 35; 159, 168, 179; siehe auch BGH ZfIR 2001, 834, 835; BVerfG WM 2005, 855, 857).